Danke Solist für den Link.
Veröffentlicht am 14.10.2012 von FSchuster1
Quelle: http://www.klagemauer.tv
http://www.youtube.com/user/klagemauerTV
Artikel 26 GG – Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
§ 80 StGB – Wer einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Remonstrationspflicht ist die Pflicht des Beamten, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht. Eine dienstliche Anordnung, die auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielt, die Menschenwürde verletzt oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreitet, muß nicht befolgt werden.
Die Nürnberger Prinzipien (Auszug):
Grundsatz I. Jede Person, die eine Tat begeht, die nach dem Völkerrecht als Verbrechen bestimmt wurde, ist dafür verantwortlich und wird der Bestrafung zugeführt.
Grundsatz II. Der Umstand, dass das nationale Recht keine Strafe für eine Tat vorsieht, die nach Völkerrecht als Verbrechen bestimmt ist, entlastet den Täter nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.
Grundsatz III. Der Umstand, dass der Beschuldigte eine nach Völkerrecht als Verbrechen gekennzeichnete Tat in seiner Eigenschaft als Staatschef oder verantwortliches Mitglied einer Regierung begangen hat, entlastet ihn nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.
Grundsatz IV. Der Umstand, dass eine Person nach dem Befehl ihrer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, entbindet sie nicht von der Verantwortlichkeit nach Völkerrecht, es sei denn, dass sie keine Möglichkeit gehabt hat, sich frei zu entscheiden.
Verbrechen gegen den Frieden:
1. Das Planen, Vorbereiten, Anzetteln oder die Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges durch Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Versicherungen.
2. Die Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Ausführung irgendeiner der unter (1) aufgeführten Taten.
Das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal hat die Ausrede des „Befehlsnotstandes” nicht gelten lassen. Wer einen verbrecherischen Befehl erhält, ist verpflichtet, die Ausführung zu verweigern und – wenn möglich – den Befehlsgeber vorläufig festzunehmen, bis er einem Kriegsverbrechertribunal zugeführt werden kann.
Wer also einen verbrecherischen Befehl erhält und diesen ausführt, der muß damit rechnen, irgendwann von einem Tribunal zur Verantwortung gezogen zu werden, das die Ausrede des „Befehlsnotstandes” nicht anerkennen wird.
Kriegspropaganda gegen Syrien
http://www.youtube.com/watch?v=jNCXaLcMne0
http://www.youtube.com/watch?v=jS_YBOOnsHo



Wenn es sowas wie eine glaubwürdige Gerichtsbarkeit gäbe, würde das greifen. Wenn es einen glaubwürdigen Justizvollzug gäbe, würde das greifen. Weil das Geschriebene für diejenigen, die das verzapfen nicht zu gelten scheint, ist es leider für die Tonne. Die schweben über den Wolken, der Rest darunter flüchtet sich vor Blitz und Hagel.